OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2002
7 B 508/01
Normen:
BauO NRW § 17 Abs. 3 ; BauO NRW § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1841
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 2457/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2002 (7 B 508/01) - DRsp Nr. 2008/1148

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 7 B 508/01

DRsp Nr. 2008/1148

»1. Mit der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1984 wurden die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg bei Gebäuden dahingehend verschärft, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte für jede Nutzungseinheit taugliche bauliche Vorkehrungen zu treffen sind (Abkehr von OVG NRW, Beschluss vom 28.12.1994 - 7 B 2890/94 -, BRS 57 Nr. 245). 2. Notleitern mit Rückenschutz gemäß DIN 14094 können taugliche Vorkehrungen zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs sein. 3. Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 87 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 BauO NRW auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich die Anlage von Notleitern als zweiter Rettungsweg fordern.«

Normenkette:

BauO NRW § 17 Abs. 3 ; BauO NRW § 87 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden war, an seinem Wohnhaus eine Nottreppe als 2. Rettungsweg anzubringen. Das VG gab dem Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.