Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden war, an seinem Wohnhaus eine Nottreppe als 2. Rettungsweg anzubringen. Das VG gab dem Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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