Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist schon deshalb ungültig und daher für unwirksam zu erklären, weil er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
Nach der genannten Vorschrift sind die Bauleitpläne der Gemeinden - mithin auch Bebauungspläne - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses Anpassungsgebot ist hier verletzt, weil die Festlegung des Eignungsbereichs im GEP als Ziel der Raumordnung zu qualifizieren ist und der hier strittige Bebauungsplan nicht in Einklang mit den bindenden Vorgaben dieser Zielfestlegung steht.
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