OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2005
7 D 21/04.NE
Normen:
ROG § 3 Nr. 2 ; BauGB § 1 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 816
DVBl 2005, 1600
NuR 2006, 255
UPR 2006, 122
ZfbR 2006, 51

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2005 (7 D 21/04.NE) - DRsp Nr. 2008/1416

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 7 D 21/04.NE

DRsp Nr. 2008/1416

»1. Zur Qualifizierung eines im Gebietsentwicklungsplan als Eignungsbereich für Windenergieanlagen festgelegten Bereichs als Ziel der Raumordnung. 2. Überplant die Gemeinde einen solchen Bereich mit einem Bebauungsplan in einer Weise, die die vom Gebietsentwicklungsplan eingeräumten Spielräume zur konkretisierenden Feinsteuerung der Eignungsvorgabe weit überschreitet, ist der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam.«

Normenkette:

ROG § 3 Nr. 2 ; BauGB § 1 Abs. 4 ;

Gründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist schon deshalb ungültig und daher für unwirksam zu erklären, weil er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.

Nach der genannten Vorschrift sind die Bauleitpläne der Gemeinden - mithin auch Bebauungspläne - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses Anpassungsgebot ist hier verletzt, weil die Festlegung des Eignungsbereichs im GEP als Ziel der Raumordnung zu qualifizieren ist und der hier strittige Bebauungsplan nicht in Einklang mit den bindenden Vorgaben dieser Zielfestlegung steht.