OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 23.07.1998 (10 B 1319/98) - DRsp Nr. 1999/5559
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 10 B 1319/98
DRsp Nr. 1999/5559
»1. Je nach Nutzungskonzept des Betreibers kann in einem reinen Wohngebiet als Wohngebäude auch ein Hospiz zugelassen werden, das Menschen ein Zuhause bieten soll, in dem sie in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben Hilfe und Schutz erfahren und diesen Teil ihres Lebens bis zuletzt selbst gestalten können.2. Gebäude, die i.S. von § 3 Abs. 4BauNVO 1990 ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, können im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2BauGB im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne zugelassen werden, auf die noch eine frühere Fassung der Baunutzungsverordnung Anwendung findet.«