OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 23.07.1998
10 B 1319/98
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Nr. 2 ; BauNVO 1968 § 3 Abs. 2 ; BauNVO 1990 § 3 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 60, 239
BauR 1999, 141

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 23.07.1998 (10 B 1319/98) - DRsp Nr. 1999/5559

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 10 B 1319/98

DRsp Nr. 1999/5559

»1. Je nach Nutzungskonzept des Betreibers kann in einem reinen Wohngebiet als Wohngebäude auch ein Hospiz zugelassen werden, das Menschen ein Zuhause bieten soll, in dem sie in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben Hilfe und Schutz erfahren und diesen Teil ihres Lebens bis zuletzt selbst gestalten können. 2. Gebäude, die i.S. von § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, können im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne zugelassen werden, auf die noch eine frühere Fassung der Baunutzungsverordnung Anwendung findet.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Nr. 2 ; BauNVO 1968 § 3 Abs. 2 ; BauNVO 1990 § 3 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen
BRS 60, 239
BauR 1999, 141