OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2004
10a B 1009/04.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 80

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2004 (10a B 1009/04.NE) - DRsp Nr. 2008/1342

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 10a B 1009/04.NE

DRsp Nr. 2008/1342

»1. Will der Plangeber durch eine Staffelung der Nutzung nach dem Abstandserlass sicherstellen, dass eine unzulässige Beeinträchtigung angrenzender Wohngebiete durch ein Gewerbegebiet ausgeschlossen ist, setzt dies eine hinreichende Ermittlung des relevanten Sachverhalts voraus. 2. Eine Vielzahl jeweils für sich genommen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe muss in ihren Auswirkungen auf ein angrenzendes Wohngebiet bewertet werden; dies setzt eine hinreichende Sachverhaltsermittlung und vollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials voraus.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ;

Gründe:

Der Bebauungsplan Nr. 80.1 "Gewerbe- und Mischgebiet C." der Antragsgegnerin ist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind.