Der Beigeladene errichtete aufgrund einer befristet auf fünf Jahre und unter Befreiung von bauordnungs- und -planungsrechtlichen Vorschriften erteilten Baugenehmigung eine eingeschossige Wohnanlage aus vorgefertigten Bauelementen für die Unterbringung von Aussiedlern. Die Bauarbeiten wurden während des Beschwerdeverfahrens beendet. Die Antragsteller bewohnen auf benachbarten Grundstücken Einfamilienhäuser. Sie haben Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegt. Ihren Antrag festzustellen, daß dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, hat das VG für unzulässig und einen umgedeuteten Antrag auf Stillegung der Bauarbeiten für unbegründet gehalten. Die Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.
Der Antrag
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