OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 26.03.1993
11 B 437/93
Normen:
BauGBMaßnG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 ; WoBauErlG Art. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 582
UPR 1993, 360
ZfBR 1993, 203
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 50/93

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 26.03.1993 (11 B 437/93) - DRsp Nr. 1998/3256

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 11 B 437/93

DRsp Nr. 1998/3256

»1. Der Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage für Aussiedler hat gemäß § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG keine aufschiebende Wirkung (entgegen OVG NW, Beschlüsse vom 22.7.1991 - 7 B 1226/91 - und vom 29.7.1991 - 10 B 1128/91 -). 2. Zur Abwägung des öffentlichen Interesses an der Unterbringung von Aussiedlern und der Interessen der Nachbarn einer Wohnanlage für Aussiedler.«

Normenkette:

BauGBMaßnG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 ; WoBauErlG Art. 1;

Tatbestand:

Der Beigeladene errichtete aufgrund einer befristet auf fünf Jahre und unter Befreiung von bauordnungs- und -planungsrechtlichen Vorschriften erteilten Baugenehmigung eine eingeschossige Wohnanlage aus vorgefertigten Bauelementen für die Unterbringung von Aussiedlern. Die Bauarbeiten wurden während des Beschwerdeverfahrens beendet. Die Antragsteller bewohnen auf benachbarten Grundstücken Einfamilienhäuser. Sie haben Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegt. Ihren Antrag festzustellen, daß dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, hat das VG für unzulässig und einen umgedeuteten Antrag auf Stillegung der Bauarbeiten für unbegründet gehalten. Die Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag