OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.03.1998
10a D 188/97.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 60, 80
BauR 1998, 981

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.03.1998 (10a D 188/97.NE) - DRsp Nr. 1999/5566

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen 10a D 188/97.NE

DRsp Nr. 1999/5566

»1. Die Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf die bauplanerische Festsetzung des Verbots offener Feuerstellen und die Zulässigkeit einzelner Energieträger ist zulässig. 2. Für die Festsetzung des Verbots offener Feuerstellen im Plangebiet besteht keine Ermächtigungsgrundlage. 3. Ein Verwendungsverbot von luftverunreinigenden Stoffen kann auch durch einen sog. Positivkatalog festgesetzt werden. 4. Ein Verwendungsverbot von luftverunreinigenden Stoffen kann in einem Bebauungsplan nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. 5. Zur Bedeutung von Erklärungen in Kaufverträgen mit Gemeinden, bei der Bebauung die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen
BRS 60, 80
BauR 1998, 981