VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1563/02
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2002 (10 B 1233/02) - DRsp Nr. 2008/1144
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 10 B 1233/02
DRsp Nr. 2008/1144
»Weder § 69 noch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder eine sonstige Vorschrift der nordrhein-westfälischen Bauordnung bieten eine Ermächtigung, dem Bauherrn bei formell baurechtswidrig durchgeführten Bauvorhaben aufzugeben, für das Vorhaben einen Bauantrag zu stellen, um auf diese Weise ein förmliches Bauantragsverfahren zu erzwingen, oder Erklärungen abzugeben, die einem Bauantrag gleichkämen. Wird die Handlung nicht beantragt, kann die Behörde lediglich über die allgemeine Ermächtigungsnorm, im Baurecht über § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, insoweit Bauvorlagen für ein formell illegal erstelltes Vorhaben anfordern, als dies zur Beurteilung einer konkret zu prüfenden Gefährdungssituation notwendig ist, die - über die Stilllegung oder Nutzungsuntersagung hinaus - ein Einschreiten erfordern könnte.«