OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2002
10 B 1233/02
Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 69 ; OBG NRW § 20 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 677
DÖV 2003, 385
ZfBR 2003, 281
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1563/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2002 (10 B 1233/02) - DRsp Nr. 2008/1144

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 10 B 1233/02

DRsp Nr. 2008/1144

»Weder § 69 noch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder eine sonstige Vorschrift der nordrhein-westfälischen Bauordnung bieten eine Ermächtigung, dem Bauherrn bei formell baurechtswidrig durchgeführten Bauvorhaben aufzugeben, für das Vorhaben einen Bauantrag zu stellen, um auf diese Weise ein förmliches Bauantragsverfahren zu erzwingen, oder Erklärungen abzugeben, die einem Bauantrag gleichkämen. Wird die Handlung nicht beantragt, kann die Behörde lediglich über die allgemeine Ermächtigungsnorm, im Baurecht über § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, insoweit Bauvorlagen für ein formell illegal erstelltes Vorhaben anfordern, als dies zur Beurteilung einer konkret zu prüfenden Gefährdungssituation notwendig ist, die - über die Stilllegung oder Nutzungsuntersagung hinaus - ein Einschreiten erfordern könnte.«

Normenkette:

BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 69 ; OBG NRW § 20 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.