OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 29.09.1995
11 B 1258/95
Normen:
BauO NW §§ 6, 9 Abs. 3 ; BauPrüfVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 162
BRS 57, 389
BauR 1996, 230
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 173/95

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 29.09.1995 (11 B 1258/95) - DRsp Nr. 1998/3228

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 11 B 1258/95

DRsp Nr. 1998/3228

»1. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist - hier: flächendeckende Veränderung der Geländeoberfläche eines in Hanglage befindlichen Grundstücks, u.a. mit Anschüttungen bis zur Nachbargrenze - (Anschluß an OVG NW, Urteil vom 6.5.1994 - 10 A 1025/90 -, BauR 1994, 750). 2. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BauO NW ist nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörde anzuwenden, sondern stellt eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen (Anschluß an OVG NW, Beschluß vom 29.5.1995 - 7 B 1187/95 -). 3. Es spricht vieles dafür, daß bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche (hier: Anschüttungen) an der Nachbargrenze gemäß § 9 Abs. 3 BauO NW die Belange des angrenzenden Nachbarn mit zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

BauO NW §§ 6, 9 Abs. 3 ; BauPrüfVO § 1 Abs. 2;

Tatbestand: