OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.01.1995
10 B 2560/94
Normen:
BauO NW § 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 176
BRS 57 Nr. 146
BRS 57, 355
BauR 1995, 526
NJW 1995, 1445
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1106/94

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.01.1995 (10 B 2560/94) - DRsp Nr. 1998/3236

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 10 B 2560/94

DRsp Nr. 1998/3236

»1. Eine generelle Verpflichtung des Rechtsanwaltes, zusätzlich ''Vorfristen" notieren zu lassen, besteht nicht, wenn durch taugliche Organisationsmaßnahmen im übrigen die rechtzeitige Vorlage der Handakten zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen gesichert ist. 2. Die verminderten Abstandmaße gemäß § 6 Abs. 5 BauO NW (hier: Kerngebiet) kommen an solchen Grundstücksgrenzen nicht zur Anwendung, an denen das dem Kerngebiet zugehörende Grundstück an ein Gebiet mit größeren Abstandmaßen, z.B. einem Wohngebiet, angrenzt. 3. Die Bildung von Wandabschnitten kommt nicht in Betracht, wenn die Höhenversprünge allein auf baugestalterischen Zielsetzungen beruhen oder nur deshalb geplant sind, um mißbräuchlich eine abstandmindernde Gliederung zu ermöglichen.«

Normenkette:

BauO NW § 6 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren gegen die sofortige Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines überirdischen Parkhauses. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.