OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.08.1993
11 A 1347/91
Normen:
2. Wohnungsbaugesetz § 39; BauGB §§ 29 Satz 1, 35 Abs. 2, 2, 4 Satz 1 Nr. 5 ; BauO NW § 60 Abs. 1, 61, 62 Abs. 1 Nr. 28, 70, 74;
Fundstellen:
BauR 1994, 85
DÖV 1994, 310
UPR 1994, 80
ZfBR 1994, 152
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2603/89

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.08.1993 (11 A 1347/91) - DRsp Nr. 1998/3255

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.1993 - Aktenzeichen 11 A 1347/91

DRsp Nr. 1998/3255

»Der Anbau einer unterirdischen Schwimmhalle mit einer Grundfläche von 140 qm an ein Wohnhaus im Außenbereich beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Der Schwimmhallenanbau stellt auch nicht eine angemessene Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB dar.«

Normenkette:

2. Wohnungsbaugesetz § 39; BauGB §§ 29 Satz 1, 35 Abs. 2, 2, 4 Satz 1 Nr. 5 ; BauO NW § 60 Abs. 1, 61, 62 Abs. 1 Nr. 28, 70, 74;

Tatbestand:

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unterirdischen Schwimmhalle. Er ist Eigentümer des Grundstücks K.-Mühle 150 in V., das mit einem Wohnhaus und drei Nebengebäuden bebaut ist. Die Hofanlage, die von der nächsten Bebauung ca. 400 m entfernt liegt, steht unter Denkmalschutz.