Der Kläger begehrte vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unterirdischen Schwimmhalle. Er ist Eigentümer des Grundstücks K.-Mühle 150 in V., das mit einem Wohnhaus und drei Nebengebäuden bebaut ist. Die Hofanlage, die von der nächsten Bebauung ca. 400 m entfernt liegt, steht unter Denkmalschutz.
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