OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2003
10a D 55/01.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 17 Abs. 2 ; BauNVO § 17 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 209

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2003 (10a D 55/01.NE) - DRsp Nr. 2008/2657

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 10a D 55/01.NE

DRsp Nr. 2008/2657

»1. Der Umstand allein, dass in Teilen des Plangebiets bebaute Grundstücke mit kleinteiligen beziehungsweise ungünstigen Zuschnitten vorzufinden sind und der dort vorhandene Altbaubestand die Maßvorgaben der Baunutzungsverordnung nicht einhält, bedingt keine städtebauliche Ausnahmesituation, die es gestatten würde, bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die durch § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahlen vorgegebenen Obergrenzen zu überschreiten. 2. Mit der Regelung des § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ist der zulässige Störgrad von Vorhaben im Mischgebiet vorgegeben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei typisierender Betrachtungsweise auch Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die in den Teilen des Gebiets betrieben werden, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, regelmäßig keinen höheren Störgrad aufweisen. 3. Ein Laden mit maximal 200 qm Verkaufsfläche, der der täglichen Versorgung dient, stellt generell keine bestimmte Art von baulicher Anlage dar, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und die nach § 1 Abs. 9 BauNVO in einem Baugebiet zugelassen oder ausgeschlossen werden kann.