OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2003
10a D 76/01.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 10 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 171
ZfIR 2004, 210

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2003 (10a D 76/01.NE) - DRsp Nr. 2008/2658

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 10a D 76/01.NE

DRsp Nr. 2008/2658

»1. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "innenstadtbedeutsamen Sortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar; auf der Grundlage dieses Begriffs ist daher eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen nicht möglich. 2. Die im Einzelhandelserlass enthaltene Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen ist nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt. 3. Wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten nur im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 10 ;

Tatbestand: