OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1993
10 A 3593/91
Normen:
BBauG § 24 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB §§ 28 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; GG Art. 20 ; GO NW §§ 56 Abs. 1, 28 Abs. 3, 4 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 1994, 571
UPR 1994, 318
ZfBR 1994, 251
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1997/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1993 (10 A 3593/91) - DRsp Nr. 1998/3268

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 10 A 3593/91

DRsp Nr. 1998/3268

» Das rückwirkende Inkraftsetzen einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB findet seine Grundlage nicht allein in § 4 Abs. 4 Satz 2 GO und in § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB. 2. Das rückwirkende Inkraftsetzen einer solchen Satzung stellt sich in bezug auf die vor der Bekanntmachung der Satzung geschlossenen Grundstückskaufverträge als "echte" Rückwirkung dar und ist an den von der Rechtsprechung zum Rechtsstaatsprinzip und zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätzen zu messen. 3. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde lediglich eine Frist ein, die zur Ausübung eines ihr durch Gesetz oder Satzung bereits eröffneten Vorkaufsrechts gewahrt werden muß. Die Befugnis, ein Grundstücksgeschäft im nachhinein dem gemeindlichen Vorkaufsrecht zu unterwerfen, vermittelt diese Bestimmung nicht. 4. Die nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches teilweise einschränkend modifizierten baurechtlichen Vorkaufsrechte und insbesondere der Wegfall des allgemeinen Vorkaufsrechts des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG führen nicht dazu, daß die Parteien eines Grundstücksgeschäftes noch für einen gewissen Zeitraum mit dem rückwirkenden Erlaß einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB hätten rechnen müssen.«

Normenkette:

BBauG § 24 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB §§ 28 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; GG Art. 20 ; GO NW §§ 56 Abs. 1, Abs. , Abs. S. 2;