Der Kläger beabsichtigt, im Obergeschoß eines leerstehenden Gebäudes eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 90 qm und eine Cafeteria mit einer Nutzfläche von 68 qm einzurichten. Das Gebäude steht im Ortskern des Ortsteils B. der Stadt L. in einer als Mischgebiet zu qualifizierenden Umgebung. Nach den Baugenehmigungsunterlagen sollen Cafeteria und Spielhalle durch eine Zwischenwand voneinander getrennt werden. Die gemeinsame Toilettenanlage mit einem Vorraum soll sowohl von der Cafeteria als auch von der Spielhalle her zugänglich sein. Cafeteria und Spielhalle sollen je einen Aufsichtsraum erhalten, die durch eine Tür miteinander verbunden sein sollen und durch eine einzelne Tür vom Vorraum der Toilettenanlage her erreicht werden können. Eine entsprechende Bauvoranfrage des Klägers wurde ablehnend beschieden. Widerspruch, Verpflichtungsklage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|