OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.1993
11 A 1438/91
Normen:
BauNVO ; BauO NW;
Fundstellen:
BauR 1993, 702
UPR 1994, 107
ZfBR 1993, 309
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 336/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.1993 (11 A 1438/91) - DRsp Nr. 1998/3254

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 11 A 1438/91

DRsp Nr. 1998/3254

»Die Attraktivität einer ihrer Größe nach mischgebietsverträglichen Spielhalle kann durch eine räumlich mit ihr verbundene Cafeteria bis zur Kerngebietstypik gesteigert werden.«

Normenkette:

BauNVO ; BauO NW;

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigt, im Obergeschoß eines leerstehenden Gebäudes eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 90 qm und eine Cafeteria mit einer Nutzfläche von 68 qm einzurichten. Das Gebäude steht im Ortskern des Ortsteils B. der Stadt L. in einer als Mischgebiet zu qualifizierenden Umgebung. Nach den Baugenehmigungsunterlagen sollen Cafeteria und Spielhalle durch eine Zwischenwand voneinander getrennt werden. Die gemeinsame Toilettenanlage mit einem Vorraum soll sowohl von der Cafeteria als auch von der Spielhalle her zugänglich sein. Cafeteria und Spielhalle sollen je einen Aufsichtsraum erhalten, die durch eine Tür miteinander verbunden sein sollen und durch eine einzelne Tür vom Vorraum der Toilettenanlage her erreicht werden können. Eine entsprechende Bauvoranfrage des Klägers wurde ablehnend beschieden. Widerspruch, Verpflichtungsklage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: