OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.1998
11 A 7238/95
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauO NW 1995 § 51 Abs. 1 u. 2; BauO NW 1984 § 47 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
BRS 60, 462
BauR 1999, 237
UPR 1999, 120

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.1998 (11 A 7238/95) - DRsp Nr. 1999/5561

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 11 A 7238/95

DRsp Nr. 1999/5561

»1. Die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 u. 2 BauO NW 1995) haben keinen nachbarschützenden Charakter. Ein Verstoß gegen sie begründet daher kein nachbarliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung "in eigener Sache" erteilt. 2. Der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. 3. Sind Nachbargrundstücke eines Bauvorhabens durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet, so kann ein Mangel an Stellplätzen nur dann gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft, es sei, daß durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet, sei es, daß eine schon zuvor bestehende unzumutbare Belastung spürbar gesteigert wird.