OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2005
10 D 64/03.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1096
ZfBR 2006, 368

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2005 (10 D 64/03.NE) - DRsp Nr. 2008/7013

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 10 D 64/03.NE

DRsp Nr. 2008/7013

»An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG hohe Anforderungen zu stellen. Die Schaffung eines übergeordneten innerstädtischen Fuß- und Radwegenetzes auf öffentlichen Grünflächen kann eine derartige Inanspruchnahme privater Flächen rechtfertigen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem im Stadtgebiet von D. Flächen entlang eines Baches als öffentliche Grünfläche mit begleitendem Fuß- und Radweg festgesetzt werden.

Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die im Plangebiet liegen oder daran anschließen. Sie halten den Bebauungsplan für abwägungsfehlerhaft, weil ihre Interessen als Eigentümer missachtet worden seien. Der vorgesehene Fuß- und Radweg sei überflüssig, weil an anderer Stelle mit gleicher Funktion bereits vorhanden, so dass eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht gerechtfertigt sei. Die geplante Schaffung eines Grünzuges hätte auch bei einem schmaleren Zuschnitt des Plangebiets verwirklicht werden können.

Das OVG wies die Normenkontrollanträge im Wesentlichen ab.

Entscheidngsgründe:

Der Bebauungsplan ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.