VG Arnsberg, vom 12.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1859/93
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.1998 (11 A 2641/94) - DRsp Nr. 2009/18279
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1998 - Aktenzeichen 11 A 2641/94
DRsp Nr. 2009/18279
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteress an einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses [hier: Versagung eines Bauvorbescheides]; Bauplanungsrecht: Begriff des erhaltenswerten und das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes)»1. Zum Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses dienen soll.2. Die Feststellung, daß die Versagung eines Bauvorbescheides rechtswidrig gewesen ist, ist für ein nachfolgendes, die Erteilung bzw. Versagung der Baugenehmigung betreffendes Gerichtsverfahren vorgreiflich. Erwächst sie in Rechtskraft, so steht damit bindend fest, daß das Vorhaben hinsichtlich der im Vorbescheid zur Prüfung gestellten Fragen dem öffentlichen Recht nicht widerspricht.3. Ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4BauGB erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude liegt vor, wenn das Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig und für den Charakter der es umgebenden Kulturlandschaft typisch ist. Zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft muß eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne bestehen, daß die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält.
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