OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.1998
11 A 2641/94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4,; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 71; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 75; BGB § 839; OBG NW (Ordnungsbehördengesetz Norsrhein-Westfalen) § 39 Abs. 1 Buchst. B; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 121;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 386
BRS 60 Nr. 97
IBR 1999, 81
NuR 2000, 108
NWVBl 1999, 341
RdL 2000, 306
UPR 1999, 319
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 12.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1859/93

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.1998 (11 A 2641/94) - DRsp Nr. 2009/18279

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1998 - Aktenzeichen 11 A 2641/94

DRsp Nr. 2009/18279

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteress an einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses [hier: Versagung eines Bauvorbescheides]; Bauplanungsrecht: Begriff des erhaltenswerten und das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes) »1. Zum Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses dienen soll. 2. Die Feststellung, daß die Versagung eines Bauvorbescheides rechtswidrig gewesen ist, ist für ein nachfolgendes, die Erteilung bzw. Versagung der Baugenehmigung betreffendes Gerichtsverfahren vorgreiflich. Erwächst sie in Rechtskraft, so steht damit bindend fest, daß das Vorhaben hinsichtlich der im Vorbescheid zur Prüfung gestellten Fragen dem öffentlichen Recht nicht widerspricht. 3. Ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude liegt vor, wenn das Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig und für den Charakter der es umgebenden Kulturlandschaft typisch ist. Zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft muß eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne bestehen, daß die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält.