OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.1995
7 A 159/94
Normen:
BauO NW (1984) § 6 Abs. 1 ; BauO NW (1995) § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 137
BRS 57, 332
BauR 1996, 529
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2627/93

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.1995 (7 A 159/94) - DRsp Nr. 1998/3247

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 7 A 159/94

DRsp Nr. 1998/3247

»1. Die für den Bauherrn gegenüber § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NW 1984 günstigere Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NW 1995 ist auch dann im Nachbarstreitverfahren zu berücksichtigen, wenn die Baugenehmigung vor Bekanntmachung der BauO NW 1995 erteilt wurde. 2. Auch nach der BauO NW 1995 ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung in § 6 Abs. 1 BauO NW dadurch erfüllt, daß auf dem Nachbargrundstück schon ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut ist. 3. Während nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984 gesichert sein müßte, daß vom Nachbargrundstück "an"gebaut wird, muß nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 lediglich gesichert sein, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung auch dann erfüllt, wenn das in der überbaubaren Grundstücksfläche liegende Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. 4. Hinsichtlich der im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 zu prüfenden Frage, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, ist auch zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar ist.«

Normenkette:

BauO NW (1984) § 6 Abs. 1 ; BauO NW (1995) § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: