OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2004
10a D 2/02.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 8 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
UPR 2004, 396

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2004 (10a D 2/02.NE) - DRsp Nr. 2008/1370

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 10a D 2/02.NE

DRsp Nr. 2008/1370

»1. Mit der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans, die zur Kennzeichnung lediglich dessen Nummer enthält, wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht. 2. Zur fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von flächenintensiven Einzel- bzw. Großhandelsbetrieben in Misch- und Gewerbegebieten, die nach dem Plankonzept grundsätzlich dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden sollen. 3. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei Überplanung eines bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme insbesondere dann, wenn eine vorhandene Gemengelage, in der verschiedene gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung unmittelbar aufeinander treffen, überplant wird.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 8 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: