OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.1995
11 A 850/92
Normen:
BauNVO (1968) § 3 Abs. 1 ; BauNVO (1990) § 3 Abs. 4 ; BauO NW § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 258
BRS 57, 616
BauR 1996, 237
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2403/91

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.1995 (11 A 850/92) - DRsp Nr. 1998/3242

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 11 A 850/92

DRsp Nr. 1998/3242

»1. Eine auf Antrag des Nachbarn nach § 58 Abs. 1 BauO NW zu treffende Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten ist ermessenfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtsbehörde von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und infolgedessen zu Unrecht eine nach § 60 Abs. 1 BauO NW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung verneint. 2. Die Unterbringung einer ausgelagerten Heimgruppe für schwer erziehbare Jugendliche in einer Doppelhaushälfte im reinen Wohngebiet nach der BauNVO 1968 anstelle der bisherigen Wohnnutzung durch zwei Familien stellt wegen der abweichenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme, die Stellplatzpflicht und den Schallschutz eine nach s 60 Abs. 1 BauO NW baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 3. Zu den Kriterien des "Wohnens" im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 bei der Unterbringung einer ausgelagerten Heimgruppe von Kindern und Jugendlichen; § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 erfaßt inhaltlich nicht frühere Fassungen der BauNVO

Normenkette:

BauNVO (1968) § 3 Abs. 1 ; BauNVO (1990) § 3 Abs. 4 ; BauO NW § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 ;

Tatbestand: