OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.1995
11 A 4066/93
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 8, Abs. 3 Nr. 3,§§ 12, 15; BauO NW §§ 47 Abs. 1, 2, § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO §§ 43, 88, 113 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 195
BRS 57, 476
BauR 1995, 829
DÖV 1996, 43
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2275/92

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.1995 (11 A 4066/93) - DRsp Nr. 1998/3245

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 11 A 4066/93

DRsp Nr. 1998/3245

»Da ein Vorbescheid nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO NW ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung ist, muß die zur Bescheidung gestellte Frage des Bauvorhabens so gefaßt werden, daß sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Hieran fehlt es, wenn der Kläger Stellplatzpflicht und Stellplatznachweis nach § 47 Abs. l BauO NW zum Gegenstand einer Bauvoranfrage macht, dem Gericht aber gleichzeitig untersagt, auch bauplanungsrechtliche Fragen zu prüfen. Die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne des § 47 Abs. 2 BauO NW vorliegt, läßt sich nicht ohne Einbeziehung des Planungsrechts beantworten. Für eine derartige Klage fehlt dem Kläger daher das Sachbescheidungsinteresse.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 8, Abs. 3 Nr. 3,§§ 12, 15; BauO NW §§ 47 Abs. 1, 2, § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO §§ 43, 88, 113 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrte zunächst die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zum Betrieb einer kerngebietstypischen Spielhalle. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat er sein Begehren auf die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides bezüglich der notwendigen Stellplätze reduziert.

Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.