Der Kläger begehrte zunächst die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zum Betrieb einer kerngebietstypischen Spielhalle. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat er sein Begehren auf die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides bezüglich der notwendigen Stellplätze reduziert.
Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
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