VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 697/01
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2006 (10 A 3413/03) - DRsp Nr. 2008/6997
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 10 A 3413/03
DRsp Nr. 2008/6997
»1. Das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger den - hilfsweise gestellten - Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erlass einer Veränderungssperre erst in der mündlichen Verhandlung stellt. Eine Obliegenheit, den Fortsetzungsfeststellungsantrag schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung anzukündigen, gibt es regelmäßig nicht. Hält das Verwaltungsgericht nach Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrags eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, hat es die Sache spruchreif zu machen und muss die mündliche Verhandlung ggf. vertagen.2. Für den vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb Einzelhandelsbetriebe der besagten Art die Einzelhandelsstrukturen in "zentralen Bereichen" der Gemeinde unabhängig von ihrer Größe schädigen würden. Hat sich ein Zentrum noch nicht herausgebildet, bedarf es einer eindeutigen planerischen Entscheidung der Gemeinde, wo eine dahingehende Entwicklung stattfinden soll.
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