OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.07.1995
11 A 11/94
Normen:
ZVG §§ 20, 23 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 205
BRS 57, 497
BauR 1996, 242
DÖV 1996, 523
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2141/92

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.07.1995 (11 A 11/94) - DRsp Nr. 1998/3243

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 11 A 11/94

DRsp Nr. 1998/3243

»Nach Sinn und Zweck der §§ 20, 23 ZVG ist die Übernahme einer Baulast durch den Grundstückseigentümer auch gegenüber dem späteren Ersteigerer des Grundstückes in der Zwangsversteigerung nicht wirksam, wenn schon vor der Bewilligung der Baulast der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war.«

Normenkette:

ZVG §§ 20, 23 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das im Wege der Zwangsversteigerung erworben worden ist. Die Baulast war von der früheren Grundstückseigentümerin zu einem Zeitpunkt übernommen worden, als bereits der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war.

Entscheidungsgründe:

...

Die von dem Beklagten abgelehnte Löschung der Baulast stellt einen Verwaltungsakt dar. Ob bereits die Eintragung der Baulast nach § 78 Abs. 1 Satz 3 BauO NW als Verwaltungsakt einzustufen ist, mit der Folge, daß die Löschung als "actus contrarius" dessen Rechtsnatur teilt,

so das Urteil des Senates vom 29.9.1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156 das sich auf § 99 BauO NW a. F. bezieht,

braucht nicht entschieden zu werden.