Die Kläger begehren vom Beklagten die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das im Wege der Zwangsversteigerung erworben worden ist. Die Baulast war von der früheren Grundstückseigentümerin zu einem Zeitpunkt übernommen worden, als bereits der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war.
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Die von dem Beklagten abgelehnte Löschung der Baulast stellt einen Verwaltungsakt dar. Ob bereits die Eintragung der Baulast nach §
so das Urteil des Senates vom 29.9.1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156 das sich auf §
braucht nicht entschieden zu werden.
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