OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2002
7 A 2127/00
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 3 Abs. 2 ; BImSchG § 48 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 517
NuR 2003, 570
ZUR 2003, 240
ZfBR 2003, 276
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1414/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2002 (7 A 2127/00) - DRsp Nr. 2004/10016

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 7 A 2127/00

DRsp Nr. 2004/10016

»1. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist die TA Lärm einschlägig; dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu werten ist. 2. Als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle. 3. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten. 4. Für die Einhaltung des Nachtwerts kommt es darauf an, dass dieser während des regulären Betriebs auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird; maßgeblich sind insoweit bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen die bei Nennleistungsbetrieb zu erwartenden Immissionen. 5. Vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert bei Nennleistungsbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. 6. Zu den einzelnen Anforderungen an die Prognose, die wegen der Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen "auf der sicheren Seite" liegen muss.