OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2008 (10 D 104/06.NE) - DRsp Nr. 2009/5486
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 10 D 104/06.NE
DRsp Nr. 2009/5486
Die Antragsbefugnis eines Wohnungsmieters kann sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungssatzung aus seinem Interesse ergeben, eine Aufhebung des Mietverhältnisses auf der Grundlage der Satzung in Verbindung mit § 182BauGB zu verhindern.Nach § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauGB ist die Aufzählung der Gründe, die eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen können, nicht abschließend.Ein solcher Grund kann die Auflösung einer unvertretbaren Gemengelage - ehemalige Bergarbeitersiedlung neben Chemiepark - sein, die der geordneten städtebaulichen Entwicklung außerhalb des Satzungsgebiets entgegensteht.