OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2007
8 A 2677/06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ; UVPG § 3 c ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 109
DVBl 2007, 1123
NVwZ-RR 2007, 750
NuR 2008, 55
ZUR 2007, 548
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3127/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2007 (8 A 2677/06) - DRsp Nr. 2008/7159

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 8 A 2677/06

DRsp Nr. 2008/7159

»1. Die im Rahmen einer Verpflichtungsklage in der Regel bestehende Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen, kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Immissionsschutzbehörde die Genehmigung des Vorhabens wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt hat, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen (sog. "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren), und deshalb im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. 2. Beschränkt sich die Teilfortschreibung eines Flächennutzungsplans im Ergebnis auf den Wegfall von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windkraft, muss die Gemeinde erneut in eine Abwägung der für und gegen die wegfallenden bzw. beizubehaltenden Standorte sprechenden Belange eintreten und dabei das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ; UVPG § 3 c ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand: