OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.1995
11 A 1089/91
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 14 ; BauO NW § 70 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 68
BRS 57, 181
BauR 1995, 814
UPR 1996, 79
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 317/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.1995 (11 A 1089/91) - DRsp Nr. 1998/3235

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 11 A 1089/91

DRsp Nr. 1998/3235

»1. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Baustofflagerplatzes in einem Gebiet, das entweder als faktisches allgemeines Wohngebiet oder als ein vorwiegend durch Wohnnutzung geprägter Bereich einzustufen ist. 2. Planungsrechtliche Versagungsgründe können durch die Auflagen einer "maßgeschneiderten" Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen. 3. Die (etwaige) Verwirkung eines Anspruchs auf Einschreiten (hier gegen eine Baustofflagernutzung) schließt das Recht des Nachbarn nicht aus, gegen die den Lagerplatz legalisierende Baugenehmigung mit der Nachbarklage vorzugehen.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 14 ; BauO NW § 70 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen nachträglich erteilte Baugenehmigung für einen in unbeplantem Bereich gelegenen Lagerplatz für Baustoffe, der dort bereits seit Jahrzehnten in der Nachbarschaft von Wohngebäuden betrieben wird. Die Anfechtungsklage hatte in der Berufung Erfolg.

Entscheidungsgründe: