OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.1983
11 A 424/82
Normen:
GG Art. 2, 14, 19, 20 ; BBauG §§ 1, 34 ; BGB §§ 906, 1004 ;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1456/79

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.1983 (11 A 424/82) - DRsp Nr. 1997/7485

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.1983 - Aktenzeichen 11 A 424/82

DRsp Nr. 1997/7485

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die öffentliche Hand vor den Zivilgerichten bzw. den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist 2. Ein schlichter (öffentlich-rechtlicher) Abwehranspruch, gerichtet auf ein bloßes Unterlassen rechtswidriger hoheitlicher Immissionen in der Zukunft, ergibt sich aus dem verletzten Grundrecht (Art. 14, Art. 2 GG) selbst. 3. Erfordert das Unterbinden der unmittelbaren Beeinträchtigungen wegen der tatsächlichen Untrennbarkeit von Störungsstelle und Störungsfolge eine Beseitigung auch der Störungsstelle, ist auf den Folgenbeseitigungsanspruch abzustellen. Eine auf ihn gestützte Verurteilung ist nicht allein von der Rechtswidrigkeit der Störung abhängig zu machen, sondern es ist zusätzlich festzustellen, ob die Beachtung dieser weitergehenden Pflicht dem Verwaltungsträger rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar ist