OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.1995
7 A 3700/91
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO §§ 4, 13, 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 80
BRS 57, 217
BauR 1996, 820
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 197/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.1995 (7 A 3700/91) - DRsp Nr. 1998/3237

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 7 A 3700/91

DRsp Nr. 1998/3237

»Zur flächenmäßigen Begrenzung der freiberuflichen Tätigkeit (hier: Arztpraxen) in einem gemischt genutzten Gebäude im allgemeinen Wohngebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein sich aus dem Gebietscharakter ableitender nachbarlicher Abwehranspruch gegeben, wenn sich in einem Nachbargebäude ein im Verhältnis zum Wohnflächenanteil fast doppelt so hoher Nutzflächenanteil durch freiberufliche Tätigkeiten (Arztpraxen) ergibt.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO §§ 4, 13, 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Baunachbarklage ist die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Apotheke mit 129 qm Nutzfläche und drei Arztpraxen mit einer Nutzfläche von insgesamt 415 qm. Die in dem Haus vorhandene Wohnfläche beträgt ca. 223 qm. Die Grundstücke liegen in einem nicht beplanten Bereich, dessen Bebauung der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die streitbefangene Baugenehmigung ist rechtswidrig und begründet nachbarliche Abwehrrechte.

Nach dem Urteil des BVerwG vom 16.9.1993

- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110