Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Baunachbarklage ist die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Apotheke mit 129 qm Nutzfläche und drei Arztpraxen mit einer Nutzfläche von insgesamt 415 qm. Die in dem Haus vorhandene Wohnfläche beträgt ca. 223 qm. Die Grundstücke liegen in einem nicht beplanten Bereich, dessen Bebauung der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht.
Das VG wies die Klage ab. Die Berufung hatte Erfolg.
Die streitbefangene Baugenehmigung ist rechtswidrig und begründet nachbarliche Abwehrrechte.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 16.9.1993
- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110
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