OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2006
3 A 2112/04
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 125
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5594/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2006 (3 A 2112/04) - DRsp Nr. 2008/2728

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 3 A 2112/04

DRsp Nr. 2008/2728

»1. Für die Frage, durch welche Straße ein Grundstück im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen wird, kommt es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans allein auf dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 -, NWVBl. 2002, 432, zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 2. Kommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung des in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzepts des Wegesystems für ein Baugebiet um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede stehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden Anbaustraßen ermöglicht, sodass es von jeder dieser Anbaustraßen erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand: