VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3398/01
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2005 (10 A 2861/04) - DRsp Nr. 2008/1458
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 10 A 2861/04
DRsp Nr. 2008/1458
»1. Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauNVO vorliegt, hängt von der Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Einzelvorhabens ab. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss v. 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699: ca. 700 m2 mit Überschreitungsmöglichkeiten um ca. 100 m2).2. Die Verkaufsfläche des Einzelvorhabens bleibt auch maßgebend, wenn dieses in räumlicher Nähe anderer Einzelhandelsbetriebe errichtet werden soll und diese insgesamt den Begriff des geplanten oder faktischen Einkaufszentrums (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1BauNVO) nicht erfüllen.3. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauNVO deckt nicht die summierende Betrachtungsweise der Verkaufsflächen von nebeneinanderliegenden Einzelhandelsbetrieben zur Großflächigkeit (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37).4. Der Begriff der Funktionseinheit ist - jedenfalls seitdem jeweils mehrere Discounter bzw. Einzelhandelsbetriebe als direkte Konkurrenten die räumliche Nähe suchen - ungeeignet, die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zum Zwecke der Sortimentsergänzung zu erklären und eine Addition der Verkaufsflächen zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauNVO zu rechtfertigen.
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