VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2575/00
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2005 (10 A 773/03) - DRsp Nr. 2008/1459
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 10 A 773/03
DRsp Nr. 2008/1459
»1. Eine über 4 m hohe und ca. 16 m lange Mauer mit einem Grenzabstand von gut 3 m zum Nachbargrundstück stellt in einem reinen Wohngebiet mit festgesetzter eingeschossiger Bauweise keine zulässige Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar.2. § 14BauNVO gewährt als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gegen die rechtswidrige Zulassung einer Nebenanlage in gleicher Weise Nachbarschutz wie die Baugebietsvorschriften und § 12BauNVO. Der Nachbar kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sogenannten Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (im Abschluss an: BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244).«