BVerwG - Urteil vom 28.04.2004
4 C 10.03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO §§ 2 3 Abs. 2 3 Nr. 2 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1567
DVBl 2004, 1320
NVwZ 2004, 1244
UPR 2005, 66
ZUR 2005, 45
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 426/00
VG Hamburg, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VG 5528/96

Überholte Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes - private Schwimmhalle in Wohngebiet

BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 4 C 10.03

DRsp Nr. 2004/12688

Überholte Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes - private Schwimmhalle in Wohngebiet

»1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben. 2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO §§ 2 3 Abs. 2 3 Nr. 2 § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Schwimmhalle auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen.