Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks W. 6a in L. (Gemarkung L., Flur 5, Flurstücke 189 und 233). Das Eigentum erwarb sie am 10.2.1989 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht S. Der ursprüngliche Eigentümer gab am 6.12.1982 vor dem Bauverwaltungsamt des Beklagten folgende Erklärung zum Flurstück 233 ab:
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