OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.02.1996 (11 A 3960/95) - DRsp Nr. 1998/17571
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 11 A 3960/95
DRsp Nr. 1998/17571
»Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und daher nichtig, wenn die dem Aufstellungsbeschluß beigefügte Begründung erkennen läßt, daß der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und nicht der städtebaulichen Ordnung, sondern lediglich der Verhinderung eines privilegierten landwirtschaftlichen Stallgebäudes im Außenbereich dienen soll.«