OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.1998
7 A 3814/96
Normen:
BauGB §§ 34, 38 ; BBahnG § 36;
Fundstellen:
BRS 60, 545
BauR 1999, 365
NuR 1999, 655
UPR 1999, 159

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.1998 (7 A 3814/96) - DRsp Nr. 1999/5564

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 7 A 3814/96

DRsp Nr. 1999/5564

»1. Die Entwidmung von Bahngelände setzt jedenfalls dann keine vorherige eisenbahnrechtliche Planfeststellung voraus, wenn es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt. 2. Geht es bei der Entwidmung nur darum, die bereits eingetretene tatsächliche Entwicklung nachzuvollziehen und dabei die Interessen der der betroffenen Gemeinde als Trägerin der kommunalen Planungshoheit zu wahren, genügt eine Bekanntgabe der Entwidmungsverfügung an die betroffene Gemeinde.«

Normenkette:

BauGB §§ 34, 38 ; BBahnG § 36;
Fundstellen
BRS 60, 545
BauR 1999, 365
NuR 1999, 655
UPR 1999, 159