OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.1998
7 A 3818/96
Normen:
BauGB § 38 ; BauO NW § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BBahnG § 38; RBahnG § 24;
Fundstellen:
BRS 60, 583
BauR 1999, 383
UPR 1999, 159

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.1998 (7 A 3818/96) - DRsp Nr. 1999/5565

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 7 A 3818/96

DRsp Nr. 1999/5565

»1. Die Eigenschaft einer Anlage als Bahnanlage richtet sich nach dem objektiven Kriterium der Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. der Verkehrsfunktion und dem räumlichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. 2. Ein auf (gewidmetem) Bahngelände angesiedelter, als wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen betriebener Schrottplatz ist auch nicht dann eine Bahnanlage, wenn der Schrottplatzbetreiber nach dem mit der Bahn abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtet ist, Transportmittel der Bahn zu nutzen. 3. Bahnfremde Nutzungen auf Bahngelände unterliegen der Zuständigkeit der Bauordnungbehörden, die hiergegen einschreiten können, ohne daran durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW gehindert zu sein.