OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2004
7a D 55/03.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ; BauGB § 35 ; BauGB § 179 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 76

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2004 (7a D 55/03.NE) - DRsp Nr. 2008/1362

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 7a D 55/03.NE

DRsp Nr. 2008/1362

»1. § 179 BauGB ermächtigt die Gemeinde nicht, dem Betreiber einer Windenergieanlage durch Bebauungsplanfestsetzung die Beseitigung der Anlage nach Nutzungsaufgabe aufzuerlegen. 2. Überplant die Gemeinde die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone, um die dortige Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Detail (beispielsweise durch Höhenbegrenzung) zu regeln, muss sie in die Abwägung einstellen, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen des Bebauungsplans wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ; BauGB § 35 ; BauGB § 179 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin, der die Zulässigkeit von Windenergieanlagen für die eine im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Detail regelt.