VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4774/02
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2005 (11 A 1751/04) - DRsp Nr. 2008/7016
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 11 A 1751/04
DRsp Nr. 2008/7016
»1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss entfällt in der Regel nicht schon deshalb, weil auf dessen Grundlage bereits Haupt- und Sonderbetriebspläne erlassen und ausgenutzt worden sind.2. Die "Walsumer Verständigung" begründet für sich gesehen noch keinen Anspruch auf Aufhebung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 77VwVfG NRW. Allerdings dürfen die von dem Plan Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit durch die Rechtswirkungen des Beschlusses gebunden werden.3. Da es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung um eine gebundene und nicht um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum handelt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität nach § 46VwVfG NRW unbeachtlich. Das gilt trotz der Aufnahme des Artikels 10a in die UVP-Richtlinie - jedenfalls derzeit noch - auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.4. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts eine wehrfähige Rechtsposition.5. Der Senat lässt offen, ob § 38 Satz 1 BauGB auch für bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse gilt.
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