OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2005
7 D 35/03.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 8 Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ; ROG § 3 Nr. 2 ; ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; LPIG § 19a ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 720
NuR 2006, 314
UPR 2005, 319

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2005 (7 D 35/03.NE) - DRsp Nr. 2008/1486

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 7 D 35/03.NE

DRsp Nr. 2008/1486

»1. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, dem Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windkraftanlagen zukommen soll, kann nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Zulässig ist eine Veränderungssperre jedoch zur Sicherung der - ggf. im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführten - Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Darstellungen der Konzentrationszonen zusätzlich einer Feinsteuerung unterzogen werden sollen. 2. Die zu sichernde Bebauungsplanung muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. 3. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Veränderungssperre kommt es nicht darauf an, welches Ergebnis die Planung letztlich hat. Die spätere Entwicklung der Planung kann allenfalls ein zusätzliches Indiz für etwaige bereits vor oder bei Erlass der Veränderungssperre gegebene Anhaltspunkte sein, dass von Anfang an ein hinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch völlig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde.