OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.1995
11 A 3554/91
Normen:
DSchG NW § 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 Satz 1, 3, 14, 19, 20 Abs. 1, 21 ; VwGO § 113 Abs. 1 ; VwVfG NW §§ 35, 37, 39 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 264
BRS 57, 635
ZfBR 1995, 337
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1922/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.1995 (11 A 3554/91) - DRsp Nr. 1998/3225

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 11 A 3554/91

DRsp Nr. 1998/3225

»Voraussetzung für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste ist, daß in dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind (im Anschluß an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.3.1992 - 10 A 1748/86 -, BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123). Nach wissenschaftlich abgesicherter Beweisführung steht zur Überzeugung des Senats fest, daß sich in dem streitigen Grundstück Teile des Bodendenkmals Wüstung Balhorn befinden.«

Normenkette:

DSchG NW § 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 Satz 1, 3, 14, 19, 20 Abs. 1, 21 ; VwGO § 113 Abs. 1 ; VwVfG NW §§ 35, 37, 39 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in P., das in den Jahren 1980/81 großflächig mit einer gewerblichen Betriebshalle der Firma des Klägers bebaut worden und dessen übrige Fläche im wesentlichen gepflastert und als Parkplatz genutzt ist. Im Jahre 1983 erstellte der Beigeladene den Teilentwurf einer Liste der Bodendenkmäler in der Stadt P. der auch die Restflächen der Wüstung Balhorn, die sich u.a. auch auf das Grundstück des Klägers erstrecken soll, enthielt.