OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.07.1997
10a D 31/97.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1, 5, § 5 Abs. 2 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 20, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LG NW §26;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 106
BauR 1998, 303
DVBl 1998, 61
UPR 1998, 80

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.07.1997 (10a D 31/97.NE) - DRsp Nr. 1998/17567

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 10a D 31/97.NE

DRsp Nr. 1998/17567

»1. Unter den Begriff der städtebaulichen Maßnahme i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Die beabsichtigte Maßnahme muß auf ein Ziel gerichtet sein, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung und des Städtebaus zulässigerweise verfolgt werden kann. 2. Hat die beabsichtigte städtebauliche Maßnahme ihre Grundlage in einer informellen Entwicklungsplanung, muß der Rat der Gemeinde sich spätestens bei Satzungsbeschluß die Entwicklungsüberlegungen aus derartigen informellen Planungsgrundlagen zu eigen machen. 3. Bei Satzungserlaß müssen zwar noch nicht die Einzelheiten der städtebaulichen Maßnahme feststehen. Allerdings ist ein Minimum an Konkretisierung der Maßnahme für ein bestimmtes Gebiet zu verlangen. 4. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft können als eigenständige bodenrechtliche Regelung im Flächennutzungsplan nur dann gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt werden, wenn diese Darstellung städtebaulich veranlaßt ist.