Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 27.10.2000 zu einem Erschließungsbeitrag von ca. 9.200 DM; hierauf rechnete er 2.050 DM an, die von der Voreigentümerin der Kläger im Jahre 1969 aufgrund eines Ablösungsbescheides gezahlt worden waren; zur Begründung führte er an, auf die Beitragsablösung im ganzen könnten sich die Kläger nicht mehr berufen, weil der im Ablösungsbescheid bestimmte Ablösebetrag die sog. Missbilligungsgrenze für Ablösungen unterschreite. Das VG gab der Klage gegen die 2.050 DM übersteigende Beitragsforderung statt; die Berufung des Beklagten wurde vom OVG zurückgewiesen.
Der Senat ist mit dem VG der Auffassung, dass der Beklagte durch den Ablösungsbescheid vom 4.11.1969 einen Beitragsverzicht wirksam ausgesprochen hat und dass er an diesen Verzicht weiterhin gebunden ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|