OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2004
3 A 1787/02
Normen:
BBauG (BauGB) § 127 Abs. 1 ; BBauG (BauGB) § 133 Abs. 3 ; AO § 130 Abs. 2 ; prKAG; KAG NRW § 26 Abs. 2 ; GemO NRW (a.F.) § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 64
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4845/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2004 (3 A 1787/02) - DRsp Nr. 2008/1319

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 3 A 1787/02

DRsp Nr. 2008/1319

»Zur Wirksamkeit eines Ablösungsbescheides über den Erschließungsbeitrag, dessen Ablösebetrag die "Missbilligungsgrenze" für Ablösungen unterschreitet (zu BVerwG, Urteil vom 9.11.1990 - 8 C 36.89 -, DVBl 1991, 447).«

Normenkette:

BBauG (BauGB) § 127 Abs. 1 ; BBauG (BauGB) § 133 Abs. 3 ; AO § 130 Abs. 2 ; prKAG; KAG NRW § 26 Abs. 2 ; GemO NRW (a.F.) § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 27.10.2000 zu einem Erschließungsbeitrag von ca. 9.200 DM; hierauf rechnete er 2.050 DM an, die von der Voreigentümerin der Kläger im Jahre 1969 aufgrund eines Ablösungsbescheides gezahlt worden waren; zur Begründung führte er an, auf die Beitragsablösung im ganzen könnten sich die Kläger nicht mehr berufen, weil der im Ablösungsbescheid bestimmte Ablösebetrag die sog. Missbilligungsgrenze für Ablösungen unterschreite. Das VG gab der Klage gegen die 2.050 DM übersteigende Beitragsforderung statt; die Berufung des Beklagten wurde vom OVG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist mit dem VG der Auffassung, dass der Beklagte durch den Ablösungsbescheid vom 4.11.1969 einen Beitragsverzicht wirksam ausgesprochen hat und dass er an diesen Verzicht weiterhin gebunden ist.