BVerwG - Urteil vom 09.11.1990
8 C 36.89
Normen:
BBauG § 133 Abs. 3 Satz 2, Satz 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 87, 77
BayVBl 1991, 568
DVBl 1991, 447
DÖV 1991, 462
HGZ 1991, 65
JuS 1992, 442
KStZ 1991, 92
NVwZ 1991, 1096
ZKF 1992, 38
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 216/82
OVG Saarland, vom 03.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 83/87

Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im Hinblick auf nach Vertragsschluß eingetretene Entwicklungen

BVerwG, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 8 C 36.89

DRsp Nr. 1996/9076

Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im Hinblick auf nach Vertragsschluß eingetretene Entwicklungen

»Verträge über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG/§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB) können in ihrer Verbindlichkeit durch die nach dem Vertragsschluß eingetretene Entwicklung nur dann berührt werden, wenn diese Entwicklung, weil jenseits der ablösungstypischen Risiken liegend, die Grundlage des Vertrags erschüttert hat. Unabhängig davon setzt das Erschließungsbeitragsrecht Ablösungsverträgen jedoch eine absolute (Mißbilligungs-)Grenze, die überschritten ist, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechnung herausstellt, daß der Beitrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht.«

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 3 Satz 2, Satz 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.