OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2005
3 A 4430/02
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 391
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1359/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2005 (3 A 4430/02) - DRsp Nr. 2008/7114

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 3 A 4430/02

DRsp Nr. 2008/7114

»1. Die Tiefenbegrenzungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wenn sie sich Geltung für alle Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) beilegt. 2. Die Tiefenbegrenzungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung geht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Begrenzung der Erschließungswirkung von Anbaustraßen auf Teilflächen "durchlaufender" Grundstücke, die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbar sind, nicht vor; ggf. können beide nebeneinander anwendbar sein. 3. Eine Erschließungsbeitragssatzung, die bestimmt, dass ein Grundstück bei über die Tiefengrenze "hinausreichender" Grundstücksnutzung mit seiner Fläche bis zur hinteren Grenze dieser Nutzung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird, setzt damit nicht voraus, dass eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung des von der abzurechnenden Anbaustraße aus gesehen vorderen Grundstücksteils vorhanden ist; vielmehr ist das Merkmal des "Hinausreichens" nach Sinn und Zweck der Regelung auf die Erschließungswirkung zu beziehen, die von der abzurechnenden Anbaustraße ausgeht, sich über die Tiefenbegrenzungslinie erstreckt und die jenseits derselben anzutreffende Grundstücksnutzung erfasst.