Die Kläger wenden sich u.a. gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine grenzständig hin zu ihrem Grundstück herzustellende Garage, weil diese zusammen mit einer an einer anderen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks vorhandenen Grenzbebauung das höchstzulässige Maß überschreite. Ihre Berufung blieb erfolglos.
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung ist nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung gerade der Kläger in ihren subjektiven Rechten bewirkten, §
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