OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.1995
10 A 3096/91
Normen:
BauO NW (84) § 6 Abs. 11 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 151
BRS 57, 365
BauR 1996, 369
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 257/91

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.1995 (10 A 3096/91) - DRsp Nr. 1998/3249

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 10 A 3096/91

DRsp Nr. 1998/3249

»Wird eine zunächst bauordnungsrechtlich zulässige Grenzgarage - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über die Nutzung als Garage hinaus zu anderen Zwecken genutzt und ist für diese zusätzliche Nutzung das Garagengebäude bautechnische Grundlage, so verliert die Garage insgesamt ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben. Sie ist damit zugleich nicht mehr in die Maßgrenzen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 84 einzubeziehen.«

Normenkette:

BauO NW (84) § 6 Abs. 11 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich u.a. gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine grenzständig hin zu ihrem Grundstück herzustellende Garage, weil diese zusammen mit einer an einer anderen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks vorhandenen Grenzbebauung das höchstzulässige Maß überschreite. Ihre Berufung blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung ist nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung gerade der Kläger in ihren subjektiven Rechten bewirkten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.