OVG Rheinland-Pfalz - 05.06.1985 (10 C 18/84) - DRsp Nr. 1996/18540
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.1985 - Aktenzeichen 10 C 18/84
DRsp Nr. 1996/18540
Eine Bezirkssportanlage neben allgemeinem Wohngebiet ist zulässig, das infolge seiner Verdichtung nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Kur- oder Villengebiet. Seltene Störungen bei Großveranstaltungen müssen von den Anliegern hingenommen werden.