OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.07.2005
1 B 10669/05
Fundstellen:
BRS 69 Nr. 33
Vorinstanzen:
VG Koblenz - 1 L 629/05.KO - 28.4.2005,

OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.07.2005 (1 B 10669/05) - DRsp Nr. 2009/803

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 1 B 10669/05

DRsp Nr. 2009/803

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern.