OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2015 1 A 10031/15.OVG
Fundstellen:
BauR 2015, 1799
ZfBR 2015, 704
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 224/14KO
OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2015 (1 A 10031/15.OVG) - DRsp Nr. 2015/13252
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 1 A 10031/15.OVG
DRsp Nr. 2015/13252
1. Die Behebung der einem 1996 beschlossenen Bebauungsplan anhaftenden Fehler und dessen rückwirkende erneute Bekanntmachung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Vorgehen nicht deshalb willkürlich oder ermessensfehlerhaft, weil die frühere, verfahrensfehlerhafte Fassung des Bebauungsplans bereits vor 18 Jahren beschlossen worden war. Aus der Regelung des § 214 Abs. 4BauGB ergibt sich die Befugnis zur Fehlerbehebung, die im Interesse der Rechtssicherheit und im Interesse der Sicherstellung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung besteht.2. Das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne wird grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichgesetzt. Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn (Buchgrundstück) ist jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eingetragen ist (geführt wird). Dieser bundesrechtlich vorgegebene Begriff des Baugrundstücks kann durch das Landesrecht - wie hier durch die Zulassung einer Vereinigungsbaulast - nicht verändert werden, andernfalls würde das Bundesrecht je nach dem Landesrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben.
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