OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2014 8 A 10642/14.OVG
Fundstellen:
BauR 2015, 801
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 20.02.2014
OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2014 (8 A 10642/14.OVG) - DRsp Nr. 2015/627
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 8 A 10642/14.OVG
DRsp Nr. 2015/627
1. Der Passus in einem städtebaulichen Vertrag: "Im Übrigen tragen die Investoren die nachfolgenden Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung." kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch der Kommune auf Erstattung ihrer Aufwendungen für Planungs- und Gutachterkosten auch im Falle des Scheiterns des Bebauungsplans besteht. Vielmehr ergibt eine an Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessenlage orientierte Auslegung dieser Vertragsbestimmung, dass der Kommune ein derartiger Kostenübernahmeanspruch nur bei Inkrafttreten des Bebauungsplans zustehen sollte.
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